KKT Siegen — Kautschuk- und Kunststoffteile GmbH

AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Firma KKT GmbH


I. Allgemeines

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers – insbesondere Bezugsvorschriften des Käufers – werden nicht anerkannt.

2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Wird in den nachfolgenden Bedingungen eine Regelung in Bezug auf Unternehmer getroffen, gilt diese auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ohne dass diese ausdrücklich genannt werden.

II. Angebote

1. Unsere Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen, mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Auftragsbestätigungen, denen innerhalb von 8 Tagen nicht widersprochen werden, gelten in allen Teilen als genehmigt und anerkannt. Die Frist ist mit Absendung des Widerspruchsschreibens gewahrt.

3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts und Maßangaben sind nur branchenübliche Näherungswerte und für uns insoweit unverbindlich. Muster, Proben, Abbildungen gelten nur als unverbindliche Ansichtsstücke.

III. Lieferung

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk" (EXW, incoterms 2000) oder Lager.

2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder Gestellung von Akkreditiven und Garantien.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Ware unser Werk verlassen hat.

4. Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.

5. Die Lieferfrist verlängert sich bei Ereignissen höherer Gewalt, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Lieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitgeteilt.

6. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

7. Bei schuldhafter Überschreitung der Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer Nachfrist von 3 Wochen gegeben.

8. Mehr- und Minderlieferungen. Im Allgemeinen liefern wir die volle vorgeschriebene Menge. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Mehr- oder Mindermenge der bestellten Stückzahl bis zu einer Abweichung von 10% anzuerkennen.

IV. Versand und Gefahrübergang

1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

2. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferwerks oder des Lagers, geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.

3. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Für die Rücksendung einer Verpackung wird eine Vergütung nicht gewährt.

V. Mängelhaftung

1. Liefern wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Käufers, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.

2. Erklärungen über die Beschaffenheit einer Sache stellen in keinem Fall eine Garantie dar. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen und/oder sonstige Werkstoffangaben beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware.

3. Ist der Käufer Unternehmer hat er die gelieferte Ware – soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung – auf Mängel bezüglich Beschaffenheit, Menge und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung – schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden; anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Ist der Käufer Verbraucher hat er offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung uns schriftlich unter Beifügung von Belegen mitzuteilen. Bei Fristversäumung ist unsere Mängelhaftung ausgeschlossen.

4. Schrumpfungserscheinungen bei Zellkautschuk ist handelsüblich und unvermeidbar.

5. Haltbarkeit der Selbstklebefolie bei vorgeschriebener Lagerung: ca. 1/2 Jahr nach Lieferung

6. Ist der Käufer Unternehmer beschränkt sich unsere Mängelhaftung nach unserer Wahl auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung). Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Käufer nicht das Recht Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Eine Nachbesserung gilt nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.

7. Ist der Käufer Unternehmer wird die Mängelhaftung für unwesentliche Mängel und für Mängel an gebrauchten Sachen ausgeschlossen. Mängelansprüche des Unternehmers wegen eines Mangels an einer neuen Ware, die kein Baustoff ist, verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Ware, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder arglistigem Verschweigen eines uns bekannten Mangels haften.

8. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Mängelhaftung ausgeschlossen.

9. Bei einer Verbringung der Ware an einen anderen Ort nach Lieferung ist ein Ersatz der Nacherfüllungskosten (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) ausgeschlossen.

10. Schadensersatzansprüche des Käufers sind abschließend in Ziff. VIII. geregelt.

11. Wir sind berechtigt die Ersatzlieferung zu verweigern, wenn der Kunde die mangelhafte Sache bereits langfristig in Benutzung genommen hat. Kann der Kunde gleichwohl Ersatzlieferung verlangen, sind wir berechtigt, Wertersatz für die vom Kunden gezogenen Nutzungen geltend zu machen und die Nacherfüllung bis zur Zahlung des jeweiligen Betrages zu verweigern.

12. ist der Käufer Unternehmer und veräußert er die Ware an einen Verbraucher weiter, ist er verpflichtet, uns dessen Beschwerde über die Ware sofort mitzuteilen. Unterlässt er die sofortige Mitteilung kann er nicht die dadurch bedingten Mehrkosten ersetzt verlangen. Verlangt der Verbraucher Nachlieferung, ist der Unternehmer verpflichtet, die Ersatzware zuerst bei uns zu beschaffen; anderenfalls ist ein Ersatz der Mehrkosten, insbesondere der Verlust der Händlermarge, ausgeschlossen.

VI. Rücktritt

1. Hat der Verkäufer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe, die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, ist das Rücktrittsrecht des Käufers ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Käufer Verbraucher ist, und die Pflichtverletzung auf einem Mangel der Ware beruht.

Vll. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den Waren bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises samt allen Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Finanzierungskosten, Wechselkosten) vor.

2. Ist der Käufer Unternehmer gilt darüber hinaus folgendes:

2.2 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung dient.

2.3 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Die bearbeitete und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 2.2. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 2.2.

2.4 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 2.5 bis 2.7 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Käufer mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat.

2.5 Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2.3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

2.6 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, bei Zahlungsverzug, bei Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels oder bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Unser Widerrufsrecht werden wir nur dann ausüben, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) sofort die Abtretung mitteilt.

2.7 Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

2.8 Forderungen aus Dienst- oder Werkleistungen (§§ 611, 631 BGB), durch die der Eigentumsvorbehalt infolge der §§ 946 - 950 BGB erlischt oder die mit dem Kaufgegenstand zusammenhängen, tritt der Käufer schon jetzt in Höhe des Werts der Liefergegenstände ab.

2.9 Der Käufer darf die Waren vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Käufer uns unverzüglich davon mit eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.

2.10 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

VIII. Schadensersatzansprüche

1. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche des Kunden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes; Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Verkäufers steht die seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

2. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht; beruht die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf leichter Fahrlässigkeit, ist die Haftung auf die voraussehbaren üblichen Schäden begrenzt.

3. Die Verjährung eines gegen uns gerichteten Anspruchs wird nicht durch Verhandlungen gehemmt, die zwischen dem Anspruchsteller und uns oder unseren Vertretern geführt werden. In jedem Falle gelten Verhandlungen über uns gerichtete Ansprüche als gescheitert, wenn nicht das Gegenteil von uns oder unseren Vertretern ausdrücklich erklärt wird.

IX. Schutzrechte

1.0 Wird der Liefergegenstand nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt, haftet der Käufer für alle Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten im In- und Ausland.

X. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Mehrwertsteuer, Fracht, Verpackung, Porto und Versicherung.

2. Wird der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen binnen 10 Tage nach Lieferung gezahlt, gewähren wir 2 % Skonto auf den Nettokaufpreis. Ansonsten sind der Kaufpreis und die Nebenleistungen ohne Abzug binnen 30 Tage nach Lieferung zu zahlen.

3. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich der Entgelte für Nebenleistungen und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.

4. Stanz-, Bohr- und Schneidwerkzeuge berechnen wir anteilig. Die Werkzeuge verbleiben in unserem Eigentum.

5. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Die bei der Hereinnahme von Wechseln entstehenden Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Käufers. Die Spesen und Kosten sind vom Käufer sofort in bar zu zahlen.

6. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

7. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung.

8. Ist der Käufer Unternehmer dürfen bei Mängelrügen Zahlungen in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

XI. Preisänderungen

1. Ist der Käufer Verbraucher sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Auslieferung der Ware die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben sowie Frachtkosten, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht unerheblich übersteigt.

2. Ist der Käufer Unternehmer, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk (EXW) das Lieferwerk; bei den übrigen Lieferungen das Lager.

2. Ist der Käufer Unternehmer ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten die Klage bei dem Gericht zu erheben, dass für unsere Niederlassung zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte materielle Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

Stand: 09/2006

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